Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
(AGB-Mietomnibus)
1. Angebot und Vertragsabschluss
a.) Die Angebote der
Firma Jochen Winter e.K. sind, soweit schriftlich
nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. b.) Der
Besteller kann uns seinen Auftrag schriftlich oder mündlich
erteilen. c.) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit
der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch
die Firma Jochen Winter e.K. zustande, es sei denn,
es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt
unserer Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt
der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann
zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach
Zugang die Annahme erklärt.
2. Leistungsinhalt
a.) Für den Umfang
der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der
schriftlichen Bestätigung maßgebend. Die
Erklärungen in 1. und 3. bleiben davon unberührt.
b.) Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche
Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung
eines Fahrzeuges der vereinbarten Art, mit Fahrer und
die Durchführung der Beförderung. Die Anwendung
der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
c.) Die vereinbarte Leistung umfasst nicht: ca.) die
Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt; cb.)
die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere
von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen
Personen; cc.) die Beaufsichtigung von Sachen, die der
Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum
des Fahrzeuges zurücklässt; cd.) die Beaufsichtigung
des Gepäcks beim Be- und Entladen; ce.) die Information
über die für alle Fahrgäste einschlägigen
Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-,
Visa,- Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind
und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden
Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde.
3. Leistungsänderungen
a.) Leistungsänderungen
durch die Firma Jochen Winter e.K. sind zugelassen,
wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung
führen, von der Firma Jochen Winter e.K. nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind
und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für
den Besteller zumutbar sind. b.) Leistungsänderungen
durch den Besteller sind mit Zustimmung der Firma Jochen Winter e.K. möglich. Eine Änderung
bedarf der Schriftform, es sei denn, es wurde etwas
anderes vereinbart.
4. Preis und Zahlungen
a.) Es gilt der bei
Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. b.) Mehrkosten,
die aufgrund von Leistungsänderungen durch den
Besteller gewünscht wurden, werden dem Besteller
zusätzlich berechnet. c.) Die Geltendmachung von
Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen
unserer Busse durch den Besteller oder seiner Mitreisenden
entstehen, bleibt unberührt. d.) Die Rechnungen
sind sofort nach Erhalt, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.
5. Rücktritt und
Kündigung durch den Besteller
a.) Der Besteller kann
vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück treten. Nimmt
er diese Möglichkeit wahr, hat die Firma Jochen Winter e.K. anstelle des vereinbarten Mietpreises einen
Anspruch auf angemessene Entschädigung. Maßgeblich
ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei
uns. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich
nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes,
der von der Firma Jochen Winter e.K. ersparten
Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen
des Fahrzeuges erzielten Erlöse. Die Firma Jochen Winter e.K. kann Entschädigungsansprüche
wie folgt pauschalieren: Bei einem Rücktritt bis
30 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, jedoch
mindestens 25,- € 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn
30% des Reisepreises 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn
40% des Reisepreises 13. bis 8. Tag vor Reisebeginn
60% des Reisepreises 7. bis 1 Tag vor Reisebeginn 80%
des Reisepreises. Bei Nichterscheinen am Abreisetag
100% des Reisepreises. Der Entschädigungsanspruch
entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen
der Firma Jochen Winter e.K. zurückzuführen
ist und für den Besteller erheblich und unzumutbar
sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
b.) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen
nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den
Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist
er, unbeschadet weiterer Ansprüche, berechtigt
den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen
ist die Firma Jochen Winter e.K. verpflichtet,
den Besteller auf dessen Verlangen hin zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung
nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel
besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer
Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung
Mehrkosten, so sind diese vom Besteller zu tragen. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen,
wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen
auf einem Umstand beruhen, den die Firma Jochen Winter e.K. nicht zu vertreten hat. Kündigt der
Besteller den Vertrag, steht der Firma Jochen Winter e.K. eine angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden
Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller
trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
6. Rücktritt und
Kündigung durch die Firma Jochen Winter e.K.
a.) Die Firma Jochen Winter e.K. kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten,
wenn außergewöhnliche Umstände, die
sie nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung
unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller
nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung
entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
b.) Die Firma Jochen Winter e.K. kann nach Fahrtantritt
kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder
durch höhere Gewalt oder durch den Besteller erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt,
beruhend auf höherer Gewalt, ist die Firma Jochen Winter e.K. auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet,
ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern,
wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für
das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen
bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten
für die Rückbeförderung, so werden diese
vom Besteller getragen. Kündigt die Firma Jochen Winter e.K. den Vertrag, steht ihr eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die
nach Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
letztere für den Besteller trotz der Kündigung
noch von Interesse sind.
7. Haftung
a.) Die Firma Jochen Winter e.K. haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten
eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beförderung. b.) Die Firma
Jochen Winter e.K. haftet nicht für Leistungsstörungen
durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche
Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg,
Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane
oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen
sowie von ihr nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen. c.) Die Regelungen über
die Rückbeförderungen bleiben unberührt.
8. Beschränkung
der Haftung
a.) Die Haftung der
Firma Jochen Winter e.K. bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen
ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, d.h.
je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den
auf diese Person bezogenen Anteil am Mietpreis multipliziert
mit dem Faktor 3. Werden Schadenersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem
Fahrgast bei Personenschäden bis 75.000,- €
und bei Sachschäden bis 4.000,- € gehaftet.
Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene
anteilige Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3 diese
Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe (anteiliger
Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3) begrenzt.
b.) § 23PbefG bleibt unberührt. Die Haftung
für Sachschäden ist damit ausgeschlossen,
soweit der Schaden je beförderter Person 1.000,-
€ übersteigt. c.) Die unter a.) und b.) genannten
Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu
beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen ist. d.) Für Schäden
insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste,
soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften
Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste
basieren, haftet dir Firma Jochen Winter e.K. nicht.
e.) Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der
in Punkt 2, ca) – ce) umschriebenen Sachverhalte
beruhen, stellt der Besteller die Firma Jochen Winter e.K. und alle von ihr in die Vertragsabwicklung
eingeschalteten Personen frei.
9. Gepäck und sonstige
Sachen
Gepäck im normalen
Umfang und, nach Absprache, sonstige Sachen werden mit
befördert. Für Schäden, die durch vom
Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten
Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn
die Schäden auf Umstände beruhen, die von
ihm oder von seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
10. Verhalten des Bestellers
und der Fahrgäste
a.) Dem Besteller obliegt
die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste
während der Beförderung. Den Anweisungen des
Fahrpersonals ist Folge zu leisten. b.) Fahrgäste,
die trotz Ermahnungen den begründeten Anweisungen
des Fahrpersonals nicht nachkommen, können von
der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch
die Missachtung von Anweisungen entweder die weiteren
Fahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit
in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen
die Weiterbeförderung für die Firma Jochen Winter e.K. unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche
des Bestellers gegenüber der Firma Jochen Winter e.K. bestehen in diesen Fällen nicht. c.)
Beschwerden sind zunächst an das Fahrpersonal und,
falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen
kann, an die Firma Jochen Winter e.K. zu richten.
d.) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung
von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle
Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich
zu halten.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist
im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ausschließlich der Sitz der
Firma Jochen Winter e.K..
12. Gerichtsstand
a.) Ist der Besteller
ein Vollkaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, kann die Firma Jochen Winter e.K. nur an ihrem Sitz verklagt werden. b.) Im Verhältnis
zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand
für Geltendmachung von Forderungen im Wege des
Mahnverfahrens gemäß §§688 ff.
ZPO ausschließlich der Sitz der Firma Jochen Winter e.K.. c.) Für Klagen der Firma Jochen Winter e.K. gegen den Besteller ist der Wohnsitz des
Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet
sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen Allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz der Firma Jochen Winter e.K. maßgebend.
d.) Für die Abwicklung
des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgeblich.
13. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur
Folge.
14. Änderungen
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und
Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen der Schriftform.