DEUTSCH ENGLISH
 
 
     
OMNIBUS

OB - FLOTTE

HUBSCHRAUBER

MIETWAGEN

MW - FUHRPARK

TAGESFAHRTEN

E-MAIL ANFRAGE

FAX ANFRAGE

WIE ALLES BEGANN

STELLENANZEIGEN

KONTAKT & IMPRESSUM

DATENSCHUTZ

   



Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
(AGB-Mietomnibus)

1. Angebot und Vertragsabschluss

a.) Die Angebote der Firma Jochen Winter e.K. sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. b.) Der Besteller kann uns seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen. c.) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch die Firma Jochen Winter e.K. zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt unserer Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

2. Leistungsinhalt

a.) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. Die Erklärungen in 1. und 3. bleiben davon unberührt. b.) Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art, mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung. Die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen. c.) Die vereinbarte Leistung umfasst nicht: ca.) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt; cb.) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen; cc.) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt; cd.) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen; ce.) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa,- Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Leistungsänderungen

a.) Leistungsänderungen durch die Firma Jochen Winter e.K. sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von der Firma Jochen Winter e.K. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. b.) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung der Firma Jochen Winter e.K. möglich. Eine Änderung bedarf der Schriftform, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

4. Preis und Zahlungen

a.) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. b.) Mehrkosten, die aufgrund von Leistungsänderungen durch den Besteller gewünscht wurden, werden dem Besteller zusätzlich berechnet. c.) Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen unserer Busse durch den Besteller oder seiner Mitreisenden entstehen, bleibt unberührt. d.) Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

a.) Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück treten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat die Firma Jochen Winter e.K. anstelle des vereinbarten Mietpreises einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von der Firma Jochen Winter e.K. ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeuges erzielten Erlöse. Die Firma Jochen Winter e.K. kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren: Bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, jedoch mindestens 25,- € 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises 13. bis 8. Tag vor Reisebeginn 60% des Reisepreises 7. bis 1 Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises. Bei Nichterscheinen am Abreisetag 100% des Reisepreises. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen der Firma Jochen Winter e.K. zurückzuführen ist und für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt. b.) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er, unbeschadet weiterer Ansprüche, berechtigt den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist die Firma Jochen Winter e.K. verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so sind diese vom Besteller zu tragen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den die Firma Jochen Winter e.K. nicht zu vertreten hat. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht der Firma Jochen Winter e.K. eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

6. Rücktritt und Kündigung durch die Firma Jochen Winter e.K.

a.) Die Firma Jochen Winter e.K. kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. b.) Die Firma Jochen Winter e.K. kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt, beruhend auf höherer Gewalt, ist die Firma Jochen Winter e.K. auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen. Kündigt die Firma Jochen Winter e.K. den Vertrag, steht ihr eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

7. Haftung

a.) Die Firma Jochen Winter e.K. haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. b.) Die Firma Jochen Winter e.K. haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihr nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. c.) Die Regelungen über die Rückbeförderungen bleiben unberührt.

8. Beschränkung der Haftung

a.) Die Haftung der Firma Jochen Winter e.K. bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, d.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3. Werden Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Personenschäden bis 75.000,- € und bei Sachschäden bis 4.000,- € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene anteilige Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3 diese Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe (anteiliger Mietpreis multipliziert mit dem Faktor 3) begrenzt. b.) § 23PbefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderter Person 1.000,- € übersteigt. c.) Die unter a.) und b.) genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. d.) Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste, soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren, haftet dir Firma Jochen Winter e.K. nicht. e.) Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in Punkt 2, ca) – ce) umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller die Firma Jochen Winter e.K. und alle von ihr in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.

9. Gepäck und sonstige Sachen

Gepäck im normalen Umfang und, nach Absprache, sonstige Sachen werden mit befördert. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umstände beruhen, die von ihm oder von seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

10. Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

a.) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten. b.) Fahrgäste, die trotz Ermahnungen den begründeten Anweisungen des Fahrpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die weiteren Fahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für die Firma Jochen Winter e.K. unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber der Firma Jochen Winter e.K. bestehen in diesen Fällen nicht. c.) Beschwerden sind zunächst an das Fahrpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an die Firma Jochen Winter e.K. zu richten. d.) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz der Firma Jochen Winter e.K..

12. Gerichtsstand

a.) Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Firma Jochen Winter e.K. nur an ihrem Sitz verklagt werden. b.) Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz der Firma Jochen Winter e.K.. c.) Für Klagen der Firma Jochen Winter e.K. gegen den Besteller ist der Wohnsitz des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Firma Jochen Winter e.K. maßgebend.

d.) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

14. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.